Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtslage

Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

Ausschließlichkeit

Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. n. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. 

Terminzusagen

Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.


§ 1 Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss

  1. Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot wird ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse abgegeben. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nicht anders vereinbart: die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
    Die entsprechenden Texte stehen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
    Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden wurden weder schriftlich noch mündlich getroffen.

  2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:3.7
    3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

5.1.3 … bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlängen und -höhen durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet. …

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für die Auftragnehmerin erst mit ihrer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.4 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

§ 2 Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass die Auftragnehmerin selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Schaden an Gerüstmaterial, Aufzügen usw., die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser hat auch dafür Sorge zu tragen, dass das Material auf den Baustellen laufend ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigung gesichert wird. 

§ 3 Freigabe von Gerüsten zum Abbau / Freimeldungsfrist

 1. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei der Auftragnehmerin. 

2. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen. 

3. In der Hauptsaison (April bis August) kann es zu eventuellen Verzögerungen beim Abbau kommen. Dies kann sich bis zu 10 Tage hinziehen. Melden Sie den gewünschten Abrüsttermin vorzeitig an. 

§ 4 Zusatzleistungen

 Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet. 

1. Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen. 

2. Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs. 

3. Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerung sowie Unterhaltsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.

 4. Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat. 

5. Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art. 

6. Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde. 

7. Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein. 

8. Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.

9. Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehaltezeit.

10. Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.

11. Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privatem Verkehr.

12. Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451. 

13. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist. 

14. Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Oberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der oberen Arbeitsbühne gemessen. 

15. Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet. 16. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer. 

 

§ 5 Schäden an einzurüstenden Sachen

 1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haftet die Auftragnehmerin nur, wenn ihr oder ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen. 2. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmerin offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Feststellung durch den Auftraggeber, schriftlich angezeigt werden. 

 
§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

2. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) kann die Auftragnehmerin sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.

§ 7 Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Detmold. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. 

 
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